AGB
§ 1 Geltungsbereich – Schriftform
(1) Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen oder Zahlungen annehmen.
(2) Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
§ 2 Angebot und Annahme
(1) Unsere Angebote sind nur in schriftlicher Form verbindlich.
(2) Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
§ 3 Druckunterlagen – Werkzeuge
An allen Druckunterlagen, Stanzeinrichtungen, Werkzeugen, Klischees, Lithos und vergleichbaren Gegenständen behalten wir uns, sofern sie nicht vom Besteller zur Verfügung gestellt werden, Eigentum- und Urheberrechte vor. Ein Erwerb durch den Besteller mittels gesondertem Kaufvertrag ist möglich.
§ 4 Lieferung – Gefahrübergang – Versand
(1) Die Lieferung der Kaufsache erfolgt, soweit nicht im Vertrag ausdrücklich anders vereinbart, „ab Werk“ (EXW, Incoterms 2000).
(2) Die Gefahr des Verlustes oder Beschädigung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem ihm von uns mitgeteilt wird, dass die Ware für ihn zur Abholung bereitgestellt ist, bzw. dem Transporteur zum Versand übergeben wurde.
(3) Auf Wunsch des Bestellers versenden wir die Kaufsache, unbeschadet des Übergangs der Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung gemäß Abs. 2, an ihren Bestimmungsort. Soweit nicht anders vereinbart, wählen wir Versandart, Versandweg und Frachtführer nach bestem Ermessen aus.
§ 5 Lieferzeit – Rechte bei Verzug
(1) Sofern nicht anders vereinbart, ist die schriftliche Auftragsbestätigung für unsere Lieferzeit maßgebend. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die verbindliche Vereinbarung aller die Kaufsache kennzeichnenden Einzelheiten, insbesondere bei bedruckter Ware Eingang der genehmigten Korrektur, voraus. Wird durch ein Verhalten des Bestellers die Lieferzeit unterbrochen, sind wir berechtigt, eine neue, angemessene Lieferzeit durch Mitteilung an den Besteller festzusetzen.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
(3) Teillieferungen sind zulässig, wenn sie für den Besteller zumutbar sind.
(4) Im Falle eines Lieferverzuges ist der Besteller berechtigt, nachdem eine uns schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos abgelaufen ist, vom Vertrag zurückzutreten. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn wir die Leistung ernsthaft und endgültig verweigern, ein Fixgeschäft (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 376 HGB) vereinbart wurde oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(5) Macht der Besteller Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Leistung geltend, so ist unsere Schadensersatzhaftung, soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, der Höhe nach auf vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden begrenzt.
§ 6 Pflichten des Bestellers
(1) Verletzt der Besteller seine Pflicht zur Annahme der Kaufsache oder sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, insbesondere für Lagerung, ersetzt zu verlangen. Außerdem sind wir berechtigt die Kaufsache in Rechnung zu stellen.
(2) Falls nicht ausdrücklich andere Termine vereinbart sind, sind Abrufaufträge innerhalb einer Abnahmefrist von höchstens sechs Monaten abzurufen. Ruft der Besteller innerhalb dieser Frist nicht den gesamten Auftrag ab, steht dies einer Verletzung der Pflicht zur Annahme der noch nicht abgerufenen Mengen gleich. Unsere Rechte bestimmen sich daher nach obigem Absatz 1.
(3) Sofern die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 oder 2 vorliegen, geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
§ 7 Höhere Gewalt
(1) Wird es uns infolge höherer Gewalt unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert, unseren vertraglichen Pflichten nachzukommen, so ruhen diese Pflichten bis zur Beseitigung des Hindernisses. Dies gilt auch dann, wenn wir mit unserer Leistung bereits in Verzug sind. Wir sind verpflichtet, den Besteller von Eintritt und Ende solcher höherer Gewalt unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sollte ein solches Hindernis länger als drei Monate bestehen, so ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; eventuelle gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.
(2) Höhere Gewalt im Sinne des Absatz 1 sind betriebsfremde, unvorhergesehene und unvermeidbare Hindernisse, wie z.B. Arbeitskämpfe, Naturkatastrophen, Rohstoff- und Energieknappheit, Feuer, Krieg und Aufruhr oder sonstiger Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, unabhängig davon, ob sie in unserem eigenen Betrieb auftreten oder in einem fremden Betrieb, von dem die Herstellung oder der Transport der Kaufsache im wesentlichen abhängt.
§ 8 Preise – Versandkosten – Sicherheit – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anders ergibt, verstehen sich unsere Preise „ab Werk“ (EXW, Incoterms 2000) ab Heilbronn, ausschließlich Verpackung und Palettentauschgebühr und zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Abweichend von Absatz (1) tragen wir bei Aufträgen mit einem Nettowarenwert (ohne Umsatzsteuer) von mindestens € 500 die Versandkosten ausschließlich der Palettentauschgebühr bis zur nächstgelegenen Stückgut-Empfangsstation des Empfängers innerhalb Deutschlands, ausgenommen Flächenfracht. Dies gilt auch für Lieferung durch eigenen Firmen-LKW im Werkverkehr. Bei Post-, Eil- und Expressgut-Versand gehen die Frachtkosten, die den Stückgutsatz übersteigen, zu Lasten des Bestellers.
(3) Bei Aufträgen mit einem Nettowarenwert (ohne Umsatzsteuer) von unter € 250 berechnen wir einen Kleinmengenzuschlag von € 25.
(4) Unsere Preislisten sind unverbindlich. Sofern nicht in der Auftragsbestätigung ein abweichender Preis festgelegt ist, gelten grundsätzlich unsere zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Tagespreise. Wenn zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung eine wesentliche Erhöhung von Kosten oder Aufwand für Produktion, Lagerung und Transport eintritt, insbesondere soweit sie auf der Änderung von Steuern und Abgaben oder Rohstoff-/Materialpreisen oder der Änderung der Spezifikationen durch den Besteller oder auf Devisenkursschwankungen beruhen, so sind die Vertragspartner verpflichtet, über eine Anpassung der Preise zu verhandeln.
(5) Bei Verarbeitung extra angefertigter Spezialpapiere oder Sonderformate behalten wir uns vor, die gesamte vom Papierhersteller gelieferte Menge zu verarbeiten und zu berechnen. Bei Bestellung von Anbruchsmengen wird grundsätzlich die kleinste Originalverpackungseinheit geliefert und berechnet.
(6) Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden. Falls Teillieferungen auf Wunsch des Bestellers erfolgen, sind wir berechtigt, die dadurch entstandenen Mehrkosten zusätzlich zu berechnen.
(7) Wir behalten uns vor, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe des Rechnungswertes einer Lieferung zu verlangen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, durch die der Einzug unserer Forderung als gefährdet erscheint. Leistet der Besteller nicht innerhalb angemessener Frist nach unserer Aufforderung Sicherheit oder Vorauszahlung, so sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.
(8) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung gewähren wir 2% Skonto außer bei Neukunden und Eigenakzept. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu fordern.
(9) Unbeschadet unserer sonstigen Rechte sind wir im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers berechtigt, jegliche noch ausstehende Lieferung aufgrund des Vertrages oder anderer gleichartiger Verträge aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises zurückzuhalten.
(10) Schecks, Wechsel oder die Abtretung von Forderungen gegenüber Dritten werden nur nach vorangegangener besonderer Vereinbarung erfüllungshalber und nicht an Erfüllungs Statt angenommen. Eine Annahme bedeutet keine Stundung der ursprünglichen Forderung. Diskontspesen und Stempelgebühren gehen zu Lasten des Bestellers.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus unserer laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
(3) Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Kaufsache gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich USt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschließlich USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung und zum Verarbeitungswert. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so ist Absatz 5 entsprechend anwendbar mit der Maßgabe, dass wenn die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, es als vereinbart gilt, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.
(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; über die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten entscheiden wir nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Bestellers.
§ 10 Beschaffenheit – Rechte bei Mängeln
(1) Die Auftragsausführung erfolgt entsprechend dem allgemeinen Stand der Technik im Rahmen der technisch notwendigen material- und verfahrensbedingten Toleranzen in handelsüblicher Qualität. Ein branchenüblicher Ausschuss, handelsübliche Abweichungen hinsichtlich Farbe, Gewicht und Stoffzusammensetzungen sowie bei Sonderanfertigungen produktionstechnisch bedingte Mengenabweichungen bis zu 10 %, bzw. bei Liefermengen von unter 25.000 Stück bis zu 20%, bleiben vorbehalten. Dies gilt auch soweit der Bestellung ein Muster zu Grunde lag.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die ihm vorgelegten Druck- und/oder Ausführungsvorlagen zu prüfen, unterschrieben zurücksenden und eventuelle Berichtigungen eindeutig und unmissverständlich anzubringen. Soweit ein Korrekturabzug nicht verlangt wird, bestimmen die unterschriebenen Druck- und/oder Ausführungsvorlagen die vereinbarte Beschaffenheit.
(3) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Besteller ermöglicht uns unverzüglich nach vorheriger Ankündigung und zu den üblichen Geschäftszeiten die Überprüfung der als mangelhaft gerügten Kaufsache.
(4) Soweit ein Mangel der Kaufsache bei Gefahrübergang (§ 4 Abs. 2) vorliegt, haben wir das Recht, zu wählen, ob wir die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache leisten. Sind die Beseitigung des Mangels und die Lieferung einer mangelfreien Sache jeweils nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, so haben wir das Recht, die Nacherfüllung zu verweigern.
(5) Das Recht des Bestellers, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(6) Für den Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Mangels gilt § 11.
§ 11 Schadensersatzansprüche – Umfang der Haftung
(1) In allen Fällen außer denen des Verzuges (§ 5) richtet sich unsere Haftung auf Schadensersatz – gleichgültig, ob aus vertraglichen oder außervertraglichen Ansprüchen – ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen.
(2) Soweit wir einen Mangel der Kaufsache arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen haben, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz.
(3) Weiterhin haften wir für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unsererseits einschließlich unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, nach den gesetzlichen Vorschriften.
(4) Wir haften außerdem nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die entweder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten unsererseits, einschließlich unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen oder darauf, dass wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. Soweit uns kein vorsätzliches Verhalten angelastet wird, ist unsere Schadensersatzhaftung in diesen Fällen jedoch auf vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden begrenzt.
(5) Des weiteren haften wir nach den zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes vom 15. Dezember 1989.
(6) Im übrigen ist unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen. Sofern sich aus obigen Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, haften wir daher nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (zum Beispiel entgangener Gewinn oder sonstige reine Vermögensschäden des Bestellers), sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Nebenpflichten, die sich aus einem Schuldverhältnis oder dem Gesetz ergeben und keine wesentlichen Vertragspflichten sind (wie zum Beispiel fehlerhafte Beratung, Obhut oder Aufklärung, Konstruktion der Verpackung und Instruktion hinsichtlich der Handhabung), und für Ansprüche aus außervertraglicher Haftung einschließlich der Produkthaftung gemäß § 823 BGB. Ansprüche, die bereits vor Abschluss des Vertrages entstanden sind, bleiben hiervon unberührt.
(7) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 12 Verjährungsfristen
(1) Der Nacherfüllungsanspruch wegen Mängeln der Kaufsache verjährt in 1 Jahr ab Gefahrübergang (§ 4 Abs. 2), es sei denn der Besteller macht
Ansprüche auf Grund eines von uns arglistig verschwiegenen Mangels oder auf Grund einer von uns für einen längeren Zeitraum übernommenen Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache geltend.
(2) Rücktritt und Minderung wegen Mängeln der Kaufsache sind nach § 218 BGB unwirksam, wenn der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.
(3) Die Verjährung von Rückgriffsansprüchen nach den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§ 479 BGB) bleibt von den Absätzen 1 und 2 unberührt.
(4) Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gilt folgendes:
(a) Die Verjährungsfrist beträgt 1 Jahr.
(b) Sie beginnt für Ansprüche wegen Mängeln der Kaufsache mit Gefahrübergang (§ 4 Abs. 2).
(c) Für alle anderen Ansprüche beginnt die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Besteller von den den Anspruch begründenden Umständen und der Tatsache, dass wir Schuldner des Anspruches sind, Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Sie endet spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Höchstfristen des § 199 Abs. 2 und 3 BGB.
(d) Jedoch gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften für alle Ansprüche wegen groben Verschuldens, der Übernahme einer Garantie, wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 13 Gerichtsstand – Erfüllungsort – anwendbares Recht
(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag und seiner Durchführung ist unser Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem Gericht zu verklagen, das für seinen Sitz zuständig ist.
(2) Erfüllungsort ist, soweit sich aus diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, unser Geschäftssitz.
(3) Anwendbares Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).